Heilpraktikerverband Informiert :  

 Heilpraktiker haben die Erlaubnis zur Ausübung von Heilkunde und bieten damit medizinische Versorgungsleistungen an, d.h. sie sind bei der Auslegung von Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung grundsätzlich wie Ärzte, Zahnärzte und Veterinärmediziner zu behandeln und dürfen nach aktuellem Stand uneingeschränkt tätig sein.“  

 

Um euch den größtmöglichen Schutz zu bieten, 

werden  nur getestete Patienten in der Praxis behandelt 

 

 

   Liebe Kolleginnen und Kollegen, aktuell herrscht aufgrund der Corona-Pandemie sowohl in der Bevölkerung als auch innerhalb der Kollegenschaft große Verunsicherung. Als Berufsverband stehen wir in engem Austausch mit den zuständigen Behörden und Gremien und informieren Sie zeitnah.   Dürfen Heilpraktiker in Bayern gegenwärtig weiterhin praktizieren?   Ja!  Die Formulierung der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) vom 20.03.2020 hat in dieser Frage bei Patienten und der Kollegenschaft zu einer anhaltenden Unsicherheit geführt. Der Grund hierfür liegt u. E. darin, dass der Heilpraktiker im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen wie z.B. Arzt, Physiotherapeuten nicht namentlich erwähnt wurde. Zur Klärung der Sachlage, in welchem Umfang der Heilpraktiker von einer Betriebseinschränkung oder Betriebsuntersagungen betroffen ist, stellten wir bereits am 20.03.2020 eine Anfrage an die politischen Entscheidungsträger. Auf diese Anfrage erhielten wir am 25.03.2020 vom StMGP die Rückmeldung, dass die Regelungen zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung inhaltsgleich durch eine Rechtsverordnung des StMGP vom 24.03.2020 angeordnet wurde und rückwirkend zum 21.03.2020 in Kraft tritt.   Nach Aussage des Ministeriums ergibt sich hieraus: „Die Praxen von Angehörigen helfender Berufe dürfen weiterhin geöffnet sein, denn diese dürfen gemäß Nr. 5 b) AV Ausgangsbeschränkung (= § 1 Abs. 5 Buchst. b) der VO) besucht werden, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist. Zu den Angehörigen helfender Berufe zählen neben Physiotherapeuten auch Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen.   Medizinisch dringend erforderlich sind insbesondere diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die der Abwendung von lebensbedrohlichen Gefahren für die körperliche oder seelische Unversehrtheit oder von Krankheitsfolgen, der Linderung von Schmerzzuständen oder der Aufrechterhaltung elementarer Lebensfunktionen dienen und keinen Aufschub erlauben. Die Entscheidung trifft im Einzelfall der behandelnde Arzt.   Heilpraktiker haben die Erlaubnis zur Ausübung von Heilkunde und bieten damit medizinische Versorgungsleistungen an, d.h. sie sind bei der Auslegung von Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung grundsätzlich wie Ärzte, Zahnärzte und Veterinärmediziner zu behandeln und dürfen nach aktuellem Stand uneingeschränkt tätig sein.“  

 

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